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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertages

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist.
Die Verordnung muss Folgendes beinhalten:

  • persönliche Daten

  • eine medizinische Diagnose

  • die Anzahl der Behandlungseinheiten und deren Dauer (30min / 45min / 60min)

  • die verordneten Behandlungen

  • bei Bedarf eines Hausbesuches einen Vermerk dessen Notwendigkeit

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer Physiotherapeutin ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer Physiotherapeutin sofort mit.

 

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihre Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer behandelnden Physiotherapeutin als Wahltherapeutin und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Etwaige private Versicherungen oder Zusatzversicherungen übernehmen bis zu 100% der Behandlungskosten.

 

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit wird die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten bewilligt. Nach Ende der Behandlungen müssen die bewilligte Verordnung, die Honorarnote und Zahlungsbestätigung bei Ihrem Sozialversicherungsträger vorgelegt werden.

 

1.4. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle aktuellen und relevanten Befunde mitzubringen.

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 2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihre Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.

Mit ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie Behandlungsziel, Maßnahmen der Behandlung, Behandlungstermine, Behandlungsdauer, Behandlungsfrequenz, Behandlungsumfang und Kosten der Behandlung.

 

2.2. Ihre Behandlung

Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbes.:

  • persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung

  • behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe, Anreise bei Hausbesuchen

  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung, Bereitstellen individuellen. Therapiematerials

  • Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben

  • bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen

Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an die Behandlungssitzungen bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.

 

2.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer Physiotherapeutin

  • Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbes. dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).

  • Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

  • Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.

  • Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

 

2.4. Dokumentation

Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet. Diese beinhaltet sowohl das Verfassen vom physiotherapeutischen Befund als auch das Festhalten der einzelnen Behandlungsmaßnahmen. Die Verarbeitung dieser Dokumentation erfolgt einerseits auf Papier, andererseits auch auf PCs / Tablets mit entsprechenden Software-Programmen. Es können zur besseren Evaluation nach Absprache mit Ihnen Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden, welche ebenso Teil der Dokumentation sind und vor Einsicht geschützt werden. Selbiges gilt für etwaige Ausfüllformulare und Fragebögen, welche im Laufe der Therapie erhoben werden. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin und wird sicher und vor Einsicht geschützt verwahrt. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird für den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

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3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste Ihrer Physiotherapeutin. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer Physiotherapeutin zu Beginn der Behandlung mitgeteilt.

 

3.2. Zahlungsmodus

Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.

Diese ist innerhalb von 14 Tagen per Überweisung zu zahlen. Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf Euro 5,–, für die zweite Mahnung auf Euro 7,– und für die dritte Mahnung auf Euro 10,–. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Mahnspesen.

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4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Ihre Physiotherapeutin ist Begleiterin auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden nach der Anamnese und Untersuchung Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer Physiotherapeutin Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen.

Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.

Erhält Ihre Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihre Physiotherapeutin darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

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5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Vereinbarte Termine sind ausschließlich für Sie reserviert. Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich, spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen bzw. nicht rechtzeitig abgesagten Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

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6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung. Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre Physiotherapeutin wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten bzw. vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.

Dasselbe gilt, wenn bspw. Ihrer Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe Pkt.5)

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7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

Sie reichen die ärztliche Verordnung (vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt) mit der Honorarnote (von Ihrer Physiotherapeutin ausgestellt) bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung des gemäß Kassentarif/Satzung zum Kostenersatz gelangenden Betrages auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss kann Ihre Physiotherapeutin nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers geben. Etwaige private Versicherungen oder Zusatzversicherungen übernehmen bis zu 100% der Behandlungskosten.

 

8. Informationen zur Datenverarbeitung

Es werden bei der Verarbeitung Ihrer Daten die Richtlinien der DSGVO eingehalten. Als Angehörige eines Gesundheitsberufes sind PhysiotherapeutInnen zur Verarbeitung personenbezogener Daten (bspw. persönliche Daten, Gesundheitsdaten, administrative Daten) befugt. Es besteht Schweige- und Dokumentationspflicht, sowie Aufbewahrungspflicht der Dokumentation für mindestens 10 Jahre. Ihre Daten sind vor Einsicht Unbefugter, vor Zugriff und vor Untergang geschützt von Ihrer Physiotherapeutin aufzubewahren. Sie oder von Ihnen befugte Personen sind zur Einsicht berechtigt. Wird mit einem Software-Programm gearbeitet, welches die Verarbeitung Ihrer Daten verlangt, entspricht dieses ebenso den DSGVO-Richtlinien.
 

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